Impressum

Christof Landau
Sophienstraße 30
34117 Kassel

 

Telefon:0561-13 3 58
Fax:0561-71 30 90
E-Mail:

 

Handwerkskammer Kassel
Scheidemannplatz 2
34117 Kassel
Betriebsnummer: 34543

Rechtsform: Einzelunternehmen

Eintrag Handwerksrolle
seit dem 03.01.1994
Amtsgericht Kassel


Umsatzsteuer-ID
nach § 27a Umsatzsteuergesetz
DE 162634783


BG Bau – Bezirksverwaltung Mitte
Mitgliedsnummer: MM 10.202.751.570


Berufshaftpflicht-Versicherung
ARAG Allgemeine Versicherungs-AG
AA-V-93319792-51

 
Gender-Hinweis
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde auf der Website das generische Maskulinum verwendet.
Weibliche und anderweitige Geschlechtsidentitäten werden dabei ausdrücklich mit gemeint,
soweit es für die Aussage erforderlich ist.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Vertragsgrundlage
Vertragsgrundlage für von uns (Auftragnehmer) übernommene Aufträge sind die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Diese AGB gelten für private und gewerbliche Kunden. Sie finden keine Anwendung bei der vertraglichen Vereinbarung der VOB/B oder bei einer Vergabe durch die öffentliche Hand nach VOB/A. Die Leistung ist so kalkuliert, dass bei der Ausführung Baufreiheit besteht und dass die Leistung zusammenhängend ohne Unterbrechung, nach Planung des AN erbracht wird. Bei Abweichungen (z.B. bei Behinderungen, Leistungsstörungen) besteht ein Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten.
§ 2 Angebot – Preise
Angebote sind Festpreise und haben eine Gültigkeit von 6 Wochen ab dem Angebotsdatum. Mit der Angebotsannahme gelten die Angebotspreise weitere vier Monate als Vertragspreise, wenn bei Angebotsabgabe noch nicht feststeht, wann die Maßnahme begonnen und abgeschlossen sein soll. Tritt danach eine wesentliche Veränderung (größer oder kleiner 0,75 %) der Preisermittlungsgrundlage im Bereich Lohnkosten ein, erhöht bzw. verringert sich der Angebotspreis in angemessenem Umfang. Vorbehaltlich eines jeder Partei zustehenden Einzelfallnachweises beträgt die Preisänderung 0,85% je 1% Lohnkostenänderung. Steht bei Angebotsabgabe fest, bis wann die Maßnahmen abgeschlossen sein sollen, gelten die Angebotspreise bis zu diesem Zeitpunkt und erhöhen sich nach weiteren zwei Monaten nach dem vorgenannten Parameter. Eine Umsatzsteuererhöhung kann an den Auftraggeber weiterberechnet werden, wenn die Leistung nach Ablauf von vier Monaten seit Vertragsschluss erbracht wird. Die Leistung ist so kalkuliert, dass bei der Ausführung Baufreiheit besteht und dass die Leistung zusammenhängend ohne Unterbrechung, nach Planung des Auftragnehmers erbracht wird. Bei Abweichungen (z.B. bei Behinderungen, Leistungsstörungen) besteht ein Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten. Das Angebot bleibt mit allen Teilen geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Die Weitergabe oder sonstige Verwendung kann im Einzelfall gestattet werden.
Stundenlohnarbeiten
Zusätzliche und notwendige Leistungen, die überwiegend Lohnkosten beinhalten, können gesondert, auf Stundenlohnbasis, zuzüglich Material abgerechnet werden, sofern nichts anderes vereinbart ist.
§ 3 Witterungsbedingungen
Bei ungeeigneten Witterungs- und Trocknungsbedingungen kann der Auftragnehmer die Arbeiten unterbrechen. Die Dauer der Unterbrechung verlängert die Ausführungsfrist. Die Arbeiten sind bei geeigneten Witterungsbedingungen unter Berücksichtigung angemessener Organisations- u. Rüstzeiten fortzuführen.
§ 4 Vergütung und Abrechnung (Ergänzend zur ATV DIN 18345,18350,1863,18366)
5.1.1 Der Ermittlung der Leistungen – gleichgültig, ob sie nach Zeichnung oder nach Aufmaß erfolgt- sind die Maße der behandelten Flächen zugrunde zu legen.
5.1.2 Leisten, Sockelfliesen und dergleichen bis 10 cm Höhe werden übermessen.
5.1.3 Rückflächen von Nischen sowie Leibungen werden unabhängig von ihrer Einzelgröße mit ihren Maßen gesondert gerechnet.
5.1.4 Unmittelbar zusammenhängende, verschiedenartige Aussparungen z.B. Öffnung mit angrenzender Nische werden getrennt berechnet.
5.1.5 Gesimse, Lisenen, Eckverbände oder Umrahmungen von Faschen von Füllungen oder Öffnungen werden unabhängig davon ob sie behandelt werden beim Ermitteln der Fläche übermessen.
5.1.6 Fenster, Türen, Trennwände und dergleichen werden je beschichtete Seite nach Flächengerechnet; Verglasungen, Füllungen und dergleichen werden übermessen.
5.1.7 Bei Türen über 60 mm Dicke, bei Blockzargen über 60 mm Tiefe bei Futter von Türen und Fenstern sowie Stahtürzargen und dergleichen wird die abgewickelte Fläche berechnet.
5.1.8 Bei vieleckigen Einzelflächen wie z.B. Treppenwangen ist zur Ermittlung der Maße das kleinste umschriebene Rechteck zugrunde zu legen.
5.1.9 Fenster-, Scheren-, Rollgitter, Roste Zäune, Einfriedungen von Stabgeländern werden einseitig gerechnet.
5.1.10 Rohrgeländer werden nach Länge der Rohre und deren Durchmesser gerechnet
5.1.11 Profile, Heizkörper, Wellbleche und dergleichen werden nach abgewickelter Fläche oder , soweit vorhanden nach Tabellen gerechnet.
5.1.12 Bei Rohrleitungen werden Schieber, Flansche und dergleichen übermessen und gesondert gerechnet.
5.1.13 Werden Türen, Fenster, Rollläden und dergleichen nach Anzahl gerechnet, bleiben Abweichungen von den vorgeschriebenen Maß bis jeweils 5 cm in der Höhe und Breite sowie bis 3 cm in der Tiefe unberücksichtigt.
5.1.14 Bei der Ermittlung der Maße von Gesimsen, Umrahmungen, Faschen und dergleichen wird jeweils das größte gegebenenfalls abgewickelte Baumaß zugrunde gelegt. Dachrinnen werden am Wulst, Fallrohre im Außenbogen gemessen.
5.1.15 Silicon Imprägnierungen und Kieselsäureester Imprägnierungen werden nach verbrauchter Menge gerechnet.
5.2 Es werden abgezogen
5.2.1 Bei Abrechnungen nach Flächenmaß
5.2.1.1 Aussparungen z.B. Öffnungen (auch raumhoch), Nischen über 2,5 m² Einzelhöhe, in Böden über 05,m² Einzelgröße. Bei Ermittlung der Abzugsmaße sind die kleinsten Maße der Aussparung zugrunde zu legen.
5.2.1.2 Unterbrechungen in der zu beschichtenden Fläche durch Bauteile z.B. durch Fachwerkteile, Stützen mit einer Einzelbreite über 30 cm.
5.2.2 Bei Abrechnung nach Längenmaß: Unterbrechungen über 1 m Einzellänge.
Gemäß § 632a BGB können Abschlagsrechnungen jederzeit gestellt werden und sind sofort fällig und sofort zahlbar. Dies gilt auch für die Bereitstellung von Materialien, Stoffen oder Bauteilen. Die Schlusszahlung ist 10 Tage nach Rechnungszugang fällig. Skonto muss vereinbart sein und wird nur dann gewährt, wenn die jeweilige Abschlagszahlung und die Schlusszahlung innerhalb der vereinbarten Frist auf dem Konto des Auftragnehmers gutgeschrieben sind.
§ 5 Gewährleistung/Verjährungsfrist
Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme des fertigen Gewerks und ist die Frist, innerhalb derer Mängel an der Leistung geltend gemacht werden können (Verjährungsfrist). Die Leistungen werden vom Auftragnehmer nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführt, hierfür übernimmt er die Gewähr. Verschleiß und Abnutzungserscheinungen, die auf vertragsgerechtem Gebrauch und/oder natürlicher, insbesondere witterungsbedingter Abnutzung beruhen, sind keine Mängel. Sie können bereits vor Ablauf der Gewährleistungsfrist eintreten. Dies kann besonders für alle Beschichtungen von Holz im Außenbereich zutreffen, sowie für Beschichtungen, die starken örtlichen Klimabeanspruchungen ausgesetzt sind. Im Übrigen gilt die Verjährungsfrist gem. § 634a BGB wie folgt:
-2 Jahre für Wartungs-, Renovierungs- und Instandhaltungsarbeiten (Arbeiten, die nicht die Gebäudesubstanz betreffen)
-5 Jahre bei Neubauarbeiten und Arbeiten, die nach Umfang und Bedeutung mit Neubauarbeiten vergleichbar sind (z. B. Grundsanierung) oder Arbeiten, 
 welche die Gebäudesubstanz betreffen.
§ 6 Aufrechnungsverbot
Der Auftraggeber kann die Zahlungsansprüche des Auftragnehmers nicht mit Forderungen aus anderen vertraglichen Beziehungen aufrechnen, es sei denn, die Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Leistungen auch Lieferungen erbringt, behält er sich hieran das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung der erbrachten Leistungen vor. Wird ein Liefergegenstand mit einem Bauwerk fest verbunden, so tritt der Auftraggeber etwaige damit zusammenhängende eigene Forderungen (z.B. bei Weiterverkauf des Objektes) in Höhe der Forderung des Auftragnehmers an diesen ab.
§ 8 Abnahme
Wenn nichts anderes vereinbart wird, erfolgt die Abnahme durch Ingebrauchnahme oder mit Ablauf einer Frist von 14 Tagen als erfolgt auch wenn nicht gezeichnet wurde oder durch schlüssiges Verhalten § 640 BGB). Der Aufragnehmer hat vor der (Schluss-)Abnahme einen Anspruch auf Teilabnahme für in sich abgeschlossene Teile der Leistung. Im Übrigen erfolgt die Abnahme nach § 640 BGB. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
§ 9 Leistungsermittlung, Aufmaß und Abrechnung
Bei einem Pauschalpreisvertrag erfolgt die Abrechnung ohne Aufmaß nach dem vereinbarten Preis. Ist ein Einheitspreisvertrag vereinbart, erfolgt die Abrechung auf Basis einer Leistungsermittlung durch Aufmaß. Dabei wird die Leistung nach den Maßen der fertigen Oberfläche berechnet. Als Ausgleich für den nicht berechneten Bearbeitungsaufwand zur Anarbeitung an nicht behandelte Teilflächen (so genannte Aussparungen), zum Beispiel Fenster- und Türöffnungen, Lichtschalter, Steckdosen, Lüftungsöffnungen, Fliesenspiegel, Einbauschränke werden diese Flächen bis zu einer Einzelgröße von 2,5 qm (bei Bodenflächen von 0,5 qm) übermessen, Fußleisten und Fliesensockel bis 10 cm Höhe. Bei Längenmaßen bleiben Unterbrechungen bis 1 m Einzelgröße unberücksichtigt.
Auftraggeber und Auftragnehmer können detailliertere Aufmaßregeln durch Vereinbarung der jeweils einschlägigen VOB/C ATV-Norm zugrunde legen.
§ 10 Ausschluss von Verbraucherschlichtungsverfahren – Information gemäß § 36 VSBG
Der Auftragnehmer ist weder gesetzlich verpflichtet noch beteiligt er sich freiwillig an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG).
§ 11 Sonstiges
Ist der Auftraggeber Verbraucher, so gilt der gesetzliche Gerichtsstand. Ansonsten ist Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten der Geschäftssitz des Auftragnehmers in Kassel. Sollte eine der vorstehenden Regelungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit und Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Stand: Januar 2020

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